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Hildebrandt.AI

Anwendungen

Erst die Grenze, dann das Spiel.

Bei einem Spiel nach altem Vorbild verläuft die Rechtslage entlang einer scharfen Linie: Regeln und Spielmechanik sind urheberrechtlich frei, die konkrete Ausdrucksform ist geschützt. Aus dieser Linie ergibt sich, was zugesagt werden kann und was auf keinen Fall Teil einer Zusage wird. Die Gegenüberstellung gilt für jedes Spielvorhaben, ob Messestand, Geschenk, eigenes Werk oder Rekonstruktion.

01Zugesagt und nicht zugesagt

01Regeln und Steuerung. Ablauf und Tempo entstehen Schritt für Schritt neu. Grafik, Bilder, Animationen. Nichts davon wird aus einer Vorlage übernommen, auch nicht abgezeichnet.
02Programmcode. Jede Zeile wird neu geschrieben, aus einer Beschreibung in Worten. Fremder Programmcode. Auch Ausschnitte, auch übersetzt in eine andere Sprache.
03Eigene Figuren, Namen, Titel. Alles Benennbare wird für dieses Spiel erfunden. Figuren, Namen, Titel, Schriftzug einer Vorlage. Auch abgewandelt, auch als Untertitel.
04Eigene Level. Aufbau, Reihenfolge und Schwierigkeit werden selbst entworfen. Leveldaten, Karten, Tabellen einer Vorlage. Auch ausgelesen, auch umgerechnet.
05Eigene Musik und Töne. Klang und Melodie entstehen für dieses Spiel. Musik, Töne, Sprachaufnahmen einer Vorlage. Auch neu eingespielt oder nachgesungen.
06Sachlicher Hinweis auf das Vorbild. Eine nüchterne Nennung in den Unterlagen zum Auftrag ist möglich. Werbung mit fremdem Namen oder Zeichen. Kein Logo, keine Marke, kein Anschein von Herkunft.
07Herkunftsnachweis. Zu jedem Baustein liegt schriftlich vor, woher er stammt. Zusage über fremdes Verhalten. Ob ein Dritter Ansprüche stellt, sagt niemand vorher zu.

02Begründung zu jeder Zeile

  1. 01

    Regeln und Steuerung

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in der Rechtssache C-406/10 am 2. Mai 2012 entschieden, dass die Funktionalität eines Computerprogramms, die Programmiersprache und das Dateiformat keine Ausdrucksform sind und deshalb keinen Urheberrechtsschutz genießen. § 69a Absatz 2 UrhG sagt dasselbe für Ideen und Grundsätze. Eine Spielregel darf also nachgebaut werden. Der Weg dorthin führt über eine Beschreibung in Worten: gemessen wird am Original, gebaut wird allein aus dieser Beschreibung.

  2. 02

    Programmcode

    Der Code selbst ist nach § 69a UrhG geschützt, und § 69c UrhG behält Vervielfältigung, Umarbeitung und Übersetzung dem Rechteinhaber vor. Das gilt auch für Ausschnitte mit eigener Schöpfungshöhe und auch dann, wenn Code in eine andere Programmiersprache überführt wird. Ein Blick in fremden Code ist nach § 69e UrhG nur in engen Grenzen erlaubt und für einen Nachbau der Regeln nicht nötig.

  3. 03

    Figuren, Namen, Titel

    Ein Spieltitel kann als Werktitel nach § 5 Absatz 3 MarkenG geschützt sein, ein eingetragenes Zeichen nach § 14 MarkenG. Beides läuft unabhängig vom Urheberrecht und endet nicht mit ihm. Eine ausgearbeitete Spielfigur kann zusätzlich als eigenes Werk nach § 2 UrhG geschützt sein. Deshalb bekommt ein Nachbau durchgehend eigene Bezeichnungen, vom Titel bis zum Namen des kleinsten Gegners.

  4. 04

    Level

    Ein Level ist die konkrete Anordnung von Elementen und damit Ausdrucksform, nicht Regel. Kommt eine umfangreiche Sammlung von Leveldaten hinzu, greift zusätzlich der Datenbankschutz nach § 87a UrhG, sobald eine wesentliche Investition dahintersteht. Entworfen werden daher eigene Level, auch wenn sie derselben Regel folgen.

  5. 05

    Musik und Töne

    Eine Melodie ist nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 UrhG geschützt, die Aufnahme zusätzlich über das Leistungsschutzrecht des Tonträgerherstellers nach § 85 UrhG. Ein neu eingespieltes Stück löst das Leistungsschutzrecht ab, nutzt aber weiterhin das Werk selbst und braucht dafür die Erlaubnis des Rechteinhabers; ein Arrangement ist zusätzlich eine Bearbeitung nach § 23 UrhG. Aus diesem Grund entstehen Klang und Melodie eines Nachbaus von Grund auf neu.

  6. 06

    Hinweis auf das Vorbild

    Eine beschreibende Nennung, die klarstellt, worauf sich ein Spiel bezieht, erlaubt § 23 Markengesetz in engen Grenzen, bei Unionsmarken Artikel 14 der Unionsmarkenverordnung. Sie gehört in die Unterlagen zum Auftrag, nicht in die öffentliche Produktbeschreibung. Sobald ein fremder Name oder ein fremdes Zeichen zur Werbung wird, entsteht Verwechslungsgefahr nach § 14 MarkenG. Unabhängig davon kann eine Nachahmung, die über die betriebliche Herkunft täuscht, nach § 4 Nummer 3 UWG unlauter sein, auch ohne jedes Urheberrecht.

  7. 07

    Herkunftsnachweis

    Nach § 64 UrhG endet der Schutz siebzig Jahre nach dem Tod des Urhebers. Bei Spielen aus den Heimcomputer-Jahren ist dieser Zeitpunkt regelmäßig weit entfernt, weshalb jede Zusage auf dem Nachweis eigener Bausteine beruht und nicht auf abgelaufenen Fristen. Eine Aussage darüber, ob ein Rechteinhaber später Ansprüche geltend macht, kann niemand seriös treffen. Zugesagt wird die eigene Arbeitsweise, nicht die Reaktion Dritter.

03Grundlage und Stand der Prüfung

  • EuGH, Rechtssache C-406/10, Urteil vom 2. Mai 2012. Funktionalität, Programmiersprache und Dateiformat eines Programms sind keine geschützte Ausdrucksform.
  • § 69a Absatz 2 UrhG. Ideen und Grundsätze hinter einem Programm bleiben frei, der ausgeschriebene Code ist geschützt.
  • § 69c und § 69e UrhG. Vervielfältigung, Umarbeitung und Übersetzung von Code sind vorbehalten, das Dekompilieren ist nur für Zusammenspiel mit anderer Software erlaubt.
  • § 2, § 23 und § 85 UrhG. Grafik, Musik, Text und Figuren sind eigene Werke; auch eine Bearbeitung und auch eine neue Aufnahme brauchen eine Erlaubnis.
  • § 5 Absatz 3 und § 14 MarkenG. Spieltitel und eingetragene Zeichen sind unabhängig vom Urheberrecht geschützt und enden nicht mit ihm.
  • § 4 Nummer 3 UWG. Eine Nachahmung, die über die Herkunft täuscht, kann auch ohne Urheberrecht unzulässig sein.
  • § 64 UrhG. Der Schutz endet siebzig Jahre nach dem Tod des Urhebers, gerechnet ab dem Jahresende.
  • Stand der Prüfung: 4. August 2026. Vor jedem Spielvorhaben wird die Lage erneut angesehen; eine anwaltliche Prüfung im Einzelfall ersetzt diese Seite nicht.

04Was in diesem Rahmen entsteht

Messestand und Veranstaltung

  1. 01Durchgang unter zwei Minuten, damit nach dem Spiel noch Zeit für ein Gespräch bleibt
  2. 02Bestenliste über den ganzen Messetag, die auch ohne WLAN am Stand weiterzählt
  3. 03Zwei Geräte nebeneinander, die dasselbe Spiel gegeneinander laufen lassen
  4. 04Rückkehr in den Startbildschirm nach einer Minute ohne Berührung
  5. 05Auswertung am Abend darüber, wie oft gespielt und wo abgebrochen wurde

Zum Verschenken

  1. 06Aufruf über einen Link, ohne Anmeldung, ohne Konto, ohne Datenspur
  2. 07Eigene Farben, Schrift und Zeichen im gesamten Spiel, vom Ladebildschirm bis zum Abspann
  3. 08Kleines Saisonspiel, etwa als Kalender oder Jahresrückblick
  4. 09Ergebnis zum Weitergeben, als Bild mit eigenem Zeichen
  5. 10Bedienung mit einer Hand, damit es im Stehen funktioniert

Das eigene Spielvorhaben

  1. 11Probebau mit nur der einen Regel, die den Spaß tragen soll
  2. 12Spielstand auf dem Gerät, damit ein Durchgang später weitergeht
  3. 13Tastatur, Berührung und Gamepad im selben Bau statt in getrennten Fassungen
  4. 14Regelwerk als lesbare Datei, damit Werte ohne Programmierkenntnis verändert werden können
  5. 15Übergabe von Quelltext und Rohdateien, damit später jemand anderes weiterbauen kann

Rekonstruktion alter Spiele

  1. 16Vermessung Bildschirm für Bildschirm: Fallgeschwindigkeit, Trefferzonen, Punktevergabe
  2. 17Regelbeschreibung in Worten, aus der anschließend ohne Blick auf die Vorlage gebaut wird
  3. 18Eigene Grafik im Stil der Zeit, für dieses Spiel gezeichnet
  4. 19Steuerung auf Berührung übertragen, ohne die Regel zu verändern
  5. 20Verzeichnis, das zu jedem Baustein Herkunft und Lizenz festhält

05Woran sich das nachprüfen lässt

  • Bausteinverzeichnis. Zu jeder Grafik, jedem Ton und jeder Schrift stehen Herkunft, Lizenz und Datum darin.
  • Quelltext in Ihrer Hand. Der gesamte Code wird übergeben und lässt sich von jedem Fachkundigen gegen eine Vorlage halten.
  • Rohdateien statt fertiger Bilder. Zeichnungen und Klänge liegen in der Fassung bei, aus der sie entstanden sind.
  • Schriftliche Grenze im Angebot. Die Punkte dieser Seite stehen als Zusage im Angebot, bevor gearbeitet wird.
  • Lizenznachweis für Schriftarten. Auch Schriften sind lizenzpflichtig; die Belege gehören zur Übergabe.
  • Prüfweg für Dritte. Verzeichnis und Quelltext können vor der Veröffentlichung von einem Rechtsbeistand durchgesehen werden.