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Hildebrandt.AI

Systeme

Zwei Programme,
ein Datenstand.

Zwei Programme im selben Betrieb wissen meistens nichts voneinander. Ob sie verbunden werden können, entscheidet der Hersteller: Er legt fest, ob es einen Zugang gibt, welche Felder er herausgibt und ob auch geschrieben werden darf. Wo ein solcher Zugang fehlt, bleiben Umwege über Dateien oder über die Oberfläche, und beide haben Grenzen, die vor jeder Zusage feststehen sollten. Diese Seite nennt zuerst die Grenzen und danach, was innerhalb davon gebaut werden kann.

01Zugesagt und nicht zugesagt

ZugesagtNicht zugesagt
01Anbindung über den dokumentierten Zugang des Herstellers Kein Weg an der Anmeldung eines fremden Systems vorbei
02Übergabe in die Richtungen, die der Hersteller freigibt Kein Schreiben in ein System, das nur Lesen erlaubt
03Ein eigener Schlüssel je Verbindung, jederzeit entziehbar Keine Anmeldung mit den persönlichen Zugangsdaten einer Person
04Anhalten und Melden, sobald eine Gegenstelle nicht antwortet Keine Weiterrechnung mit unvollständigen Daten
05Bedienung der Oberfläche, wo kein Zugang angeboten wird Keine Zusage, dass dieser Weg auf Dauer bestehen bleibt
06Verarbeitung auf schriftlicher Grundlage, verschlüsselt übertragen Keine Übermittlung außerhalb der Europäischen Union ohne schriftliche Grundlage
07Ein Feldplan, der vor der Arbeit festhält, welches Feld wohin geht Keine Gewähr dafür, dass ein Hersteller seinen Zugang unverändert lässt

02Begründungen zu jeder Zeile

  1. 01

    Der offizielle Zugang

    Ein Hersteller stellt für seine Software einen dokumentierten Zugang bereit oder er stellt keinen bereit. Gibt es einen, wird er benutzt, mit genau den Rechten, die der Inhaber des Kontos selbst erteilt hat. Eine Zugangssicherung zu überwinden ist nach § 202a Strafgesetzbuch strafbar, unabhängig davon, wie leicht es technisch wäre.

  2. 02

    Die erlaubte Richtung

    Viele Zugänge geben Daten heraus, nehmen aber keine an. Ob eine Änderung im Fremdsystem gesetzt werden kann, steht in dessen Dokumentation und wird vor dem Festpreis geprüft. Fehlt die Schreibrichtung, bleibt der Weg über eine Datei, die im Fremdsystem eingelesen wird, mit einem Menschen als letztem Schritt.

  3. 03

    Ein Schlüssel je Verbindung

    Jede Verbindung bekommt eigene Zugangsdaten, die nur das dürfen, was diese Verbindung braucht. Persönliche Anmeldungen von Mitarbeitern werden dafür nicht verwendet: Sie verlieren ihre Gültigkeit, sobald jemand den Betrieb verlässt, und im Protokoll des Fremdsystems steht danach ein Name, der nichts getan hat. Ein einzelner Schlüssel lässt sich entziehen, ohne dass die übrigen Verbindungen stehen bleiben.

  4. 04

    Anhalten bei Stille

    Fremdsysteme fallen aus, sind in Wartung oder antworten langsam. Ein Ablauf, der dann weiterrechnet, erzeugt Zahlen, die wie echte Zahlen aussehen. Deshalb hält er an, meldet sich mit dem betroffenen Vorgang und nimmt ihn beim nächsten Lauf erneut auf.

  5. 05

    Der Weg über die Oberfläche

    Wo kein Zugang angeboten wird, lässt sich ein Programm über seine eigene Oberfläche bedienen, so wie eine Person es täte. Zulässig ist das, soweit die Nutzungsbedingungen des Herstellers es zulassen, keine Zugangssicherung überwunden wird und kein wesentlicher Teil einer fremden Datenbank übernommen wird; dafür gelten die §§ 87a und folgende des Urheberrechtsgesetzes. Dieser Weg bricht, sobald der Hersteller seine Oberfläche ändert, und wird deshalb als Übergang gebaut, mit einer Meldung, wenn er nicht mehr trägt.

  6. 06

    Die schriftliche Grundlage

    Sobald personenbezogene Daten zwischen zwei Systemen laufen, braucht die Verarbeitung einen Vertrag nach Artikel 28 der Datenschutz-Grundverordnung und eine Übertragung nach Artikel 32, also verschlüsselt und protokolliert. Für Empfänger außerhalb der Europäischen Union gelten die Artikel 44 und folgende. Ohne eine dort genannte Grundlage wird nichts übertragen, auch dann nicht, wenn ein Anbieter es technisch anbietet.

  7. 07

    Der Feldplan und der Bestand

    Vor der Arbeit wird festgehalten, welches Feld auf welches trifft, was bei fehlenden Werten geschieht und welche Seite bei Widerspruch gewinnt. Was ein Hersteller künftig an seinem Zugang ändert, liegt außerhalb dieses Plans und außerhalb dessen, was zugesagt werden kann. Eine Anpassung nach einer solchen Änderung ist Arbeit und wird erneut zum Festpreis angeboten.

03Sachlage und Stand der Regeln

  • Nutzungs- und Lizenzbedingungen des jeweiligen Herstellers. Sie entscheiden, ob ein Zugang genutzt und ob automatisiert ausgelesen werden darf.
  • § 202a Strafgesetzbuch, Ausspähen von Daten. Deshalb wird ausschließlich mit Zugangsdaten gearbeitet, die der Kontoinhaber selbst erteilt hat.
  • §§ 87a und folgende Urheberrechtsgesetz, Recht des Datenbankherstellers. Ein wesentlicher Teil einer fremden Datenbank darf nicht ohne Erlaubnis übernommen werden.
  • Datenschutz-Grundverordnung, Artikel 28 und 32. Auftragsverarbeitung, Verschlüsselung, Protokollierung und Löschfristen für alles, was zwischen Systemen läuft.
  • Datenschutz-Grundverordnung, Artikel 44 und folgende. Übermittlung an Empfänger außerhalb der Europäischen Union nur auf einer dort genannten Grundlage.
  • Europäische Datenverordnung, Verordnung (EU) 2023/2854, anwendbar seit dem 12. September 2025. Nutzer vernetzter Produkte haben Anspruch auf die Daten, die bei der Nutzung entstehen. Ob dieser Anspruch im Einzelfall trägt, wird vor einer Zusage geprüft.
  • Stand dieser Prüfung: 4. August 2026. Regeln und Herstellerbedingungen ändern sich; maßgeblich ist der Stand zum Zeitpunkt des Angebots, und was dort steht, gilt für dieses Angebot.

04Was im Rahmen entsteht

  • Übergabe in die Buchhaltung. Eine Angabe wird einmal erfasst und läuft von dort weiter.
  • Abgleich in beide Richtungen. Bestand im Lager und Bestand im Verkaufskanal zeigen denselben Stand.
  • Bündel mehrerer Fremdanbieter. Ein Bildschirm für Daten, die sonst hinter fünf Anmeldungen liegen.
  • Übergabe im Moment des Ereignisses. Sobald ein Auftrag entsteht, entsteht der Gegenposten im anderen Programm.
  • Nachtlauf für große Bestände. Der Abgleich läuft, wenn niemand im System arbeitet.
  • Warteschlange mit Wiederholung. Fällt eine Gegenstelle aus, bleibt der Vorgang liegen und läuft später zu Ende.
  • Brücke über Dateien. Wo kein Zugang angeboten wird, entsteht eine geprüfte Ausgabe auf der einen und ein geprüfter Einlesevorgang auf der anderen Seite.
  • Übernahme aus Postfach und Beleg. Anhänge werden ausgelesen und dem richtigen Vorgang zugeordnet.
  • Erstübernahme aus einem Altbestand. Zeile für Zeile gegen die Quelle abgeglichen, umgeschaltet wird erst bei Übereinstimmung.
  • Protokoll jeder Übertragung. Jeder Datensatz mit Zeitpunkt, Richtung und Ergebnis.
  • Testlauf gegen eine Spielumgebung. Der erste echte Lauf ist damit nicht der erste Lauf überhaupt.
  • Notschalter je Verbindung. Eine Strecke lässt sich anhalten, während der Rest weiterarbeitet.

05Nachprüfbarkeit

  • Feldplan als Anlage zum Angebot. Vor der ersten Zeile Arbeit steht schriftlich, welches Feld wohin geht und welche Seite bei Widerspruch gewinnt.
  • Verzeichnis der Zugänge. Zu jedem Fremdsystem der Weg, über den es angebunden ist, und die Erlaubnis, auf der das beruht.
  • Übertragungsprotokoll im laufenden System. Jede Verbindung, jeder Datensatz und jeder Fehlversuch mit Zeitpunkt, für Sie einsehbar.
  • Quelltext der Verbindungen. Er wird übergeben und lässt sich von jeder anderen Fachkraft lesen und weiterführen.
  • Abnahmefälle mit bekanntem Ergebnis. Der Abgleich wird an Vorgängen geprüft, deren Ergebnis vorher feststeht; Abweichungen werden begründet, bevor umgeschaltet wird.
  • Vertrag zur Auftragsverarbeitung und Liste der Empfänger. Beides liegt vor der Inbetriebnahme schriftlich vor.
  • Entzug im Ernstfall. Jeder Schlüssel lässt sich einzeln zurückziehen, und im Protokoll steht danach, was mit ihm zuletzt geschehen ist.